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Satzung des TCG, Stand 28.2.2013, zum Download

§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung

Der Verein führt den Namen Tennisclub Grötzingen e.V." (TCG).
Der Verein wurde 1970 gegründet und hat durch die Eintragung in das Vereinsregister die Rechtsfähigkeit erworben. Daher gelten für ihn, soweit die Satzung nicht etwas anderes ergibt, die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für rechtsfähige Vereine.


Der Verein hat seinen Sitz in 72631 Aichtal-Grötzingen. Er ist Mitglied des Württembergischen Landessport-Bundes e.V (WLSB) und des Württembergischen Tennisbundes e.V. (WTB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Verbände.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Sämtliche Mittel des Vereins sind zur Erfüllung dieses Zweckes zu verwenden. Die Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, ausgenommen sind Aufwendungen für die Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG und Aufwandsentschädigungen (fürs Ehrenamt) gem. § 3 Nr.26a EStG. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Die Organmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer vereinsbezogenen Aufwendungen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes

Als Mittel zur Erreichung des Zweckes dienen:

  1. Die Durchführung eines regelmäßigen und geordneten Sport- und Spielbetriebes im Tennis sowie die Beschaffung, Erstellung und Erhaltung der hierfür erforderlichen Räumlichkeiten, Anlagen und Geräte. Ein Anspruch auf Bereitstellung persönlicher Sportgeräte oder Ausrüstung besteht nicht.
  2. Die Durchführung von Sportveranstaltungen, Serienspielen sowie kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitglieder

Mitglieder des Vereins sind:

  1. Ehrenmitglieder
  2. aktive Mitglieder
  3. passive Mitglieder
  4. Jugendliche
  5. in Ausbildung befindliche Mitglieder

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein, den Tennissport oder den Sport allgemein besonders verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
Aktive Mitglieder sind Personen, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins.
Jugendliche Mitglieder sind Personen, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
In Ausbildung befindliche Mitglieder sind Personen, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einem Ausbildungsverhältnis oder einer schulischen Ausbildung stehen oder einem Studium bis zum vollendeten 24. Lebensjahr nachgehen. Der Abschluss der Ausbildung ist dem Verein unaufgefordert zu Beginn des Geschäftsjahres mitzuteilen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Das Aufnahmeformular des Vereins ist zu verwenden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages. Generell kann der Ausschuss eine Aufnahme ablehnen sowie eine Aufnahmesperre festlegen.
  3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  4. Mit der Aufnahme anerkennt der Antragsteller Anordnungen und Maßnahmen derjenigen Organe, Ausschüsse und Personen, die durch die Satzung und Ordnungen befugt sind. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Tod
  2. Austritt
  3. Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an die/den 1. Vorsitzende/n bis spätestens 30.11. und wird mit Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Die Austrittserklärung eines Minderjährigen ist von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
Bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann der Vorstand auf Antrag des Mitglieds auch eine Kündigung zu einem anderen Termin annehmen und über die Höhe der bis dahin zu entrichtenden Beiträge entscheiden.
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Ausschusses, der der Dreiviertelmehrheit bedarf, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Antrag kann von jedem Mitglied an die/den 1. Vorsitzende/n insbesondere aus folgenden Gründen gestellt werden:

  • bei Verletzung der Vereinsinteressen, der Bestimmungen der Satzung oder festgelegter Ordnungen,
  • bei vereinsschädigendem Verhalten,
  • bei Rückstand von 3 Monaten in der Zahlung der festgelegten Beiträge, Umlagen oder Ersatzleistungen trotz zweimaliger Mahnung innerhalb einer Frist ab Absendung der ersten Mahnung.

Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und erfolgt durch eingeschriebenen Brief an das Mitglied, bei Ausschluss eines Jugendlichen an dessen gesetzliche Vertreter. Von der Mitteilung des Ausschlusses an ruhen alle Funktionen und Rechte des Mitgliedes.
Vor dem Ausschluss hat das Mitglied Recht auf Anhörung.
Ausgetretenen und ausgeschlossenen Mitgliedern stehen keine Ansprüche an Eigentum und Vermögen des Vereins zu. Vom Verein überlassene Gegenstände sind unaufgefordert zurückzugeben.
Mitglieder, die ein Amt innehatten, haben unverzüglich und unaufgefordert die ihnen überlassenen Sachwerte, Gegenstände, Geschäftsunterlagen u. ä. an den Vorstand zu übergeben.
Über den Ausschluss eines Vorstands- oder Ausschuss- mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Voraussetzung für die Benützung der Tennisanlage ist die Bezahlung aller im Voraus zu entrichtenden Beiträge oder die Eintragung in die Gästeliste unter Einhaltung der Belegordnung.
Jedes Mitglied hat das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Alle Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht (siehe auch § 13 - jugendliche Mitglieder).
Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
Als Pflichten obliegen den Mitgliedern die regelmäßige Zahlung der Beiträge, die Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung, der Vereinsordnungen und der von den Vereinsorganen getroffenen Beschlüsse sowie die Wahrung und Förderung der Vereinsinteressen.

§ 9 Beiträge

Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, deren Festsetzung der Mitgliederversammlung obliegt. Die Mitgliederversammlung bestimmt auch über die Festsetzung von Aufnahmebeiträgen, Umlagen und Dienstleistungen. Für nicht erbrachte Dienstleistungen sind Ersatzbeiträge festzulegen. Umlagen dürfen nur für besondere Vorhaben (Bauprojekte, Veranstaltungen etc.) festgelegt werden, soweit diese von den Mitgliedsbeiträgen oder Rücklagen nicht finanziert werden können.
Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus zur Zahlung fällig. Er ist in einem Betrag dem Verein zu entrichten. Die Bezahlung erfolgt durch Bankeinzugsermächtigung. Soweit dies nicht geschieht, können die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten dem betreffenden Mitglied in Rechnung gestellt werden. Kommt ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung länger als 3 Monate in Verzug, so kann der Verein dem säumigen Mitglied Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz sowie Mahngebühren berechnen. Für Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres eintreten, werden die vollen Beiträge des Geschäftsjahres berechnet.
Der Vorstand kann bei besonderer Bedürftigkeit oder aufgrund eines sonstigen gewichtigen Anlasses ein Mitglied ganz oder teilweise von Beitragszahlungen und Dienstleistungen befreien. Die Befreiung kann jederzeit widerrufen werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 10 Organe

Die Organe des Vereines sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Ausschuss

Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber grundsätzlich unentgeltlich ausgeübt (Ausnahme siehe § 2 der Satzung). Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein. Wiederwahl ist möglich.

 

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem/der 1. Vorsitzenden
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem/der Kassier/erin

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassier/erin. Der/die 1. Vorsitzende ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kasier/erin vertreten den Verein gemeinsam.

Der Vorstand hat außerdem alle Vereinsangelegenheiten zu besorgen, soweit sie nicht ausdrücklich in dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Er fasst die dazu erforderlichen Schritte mit der erforderlichen Zustimmung der übrigen Organmitglieder.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Ausschusses ersetzt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des 1. Vorsitzenden aus seinem Amt können die verbleibenden Vorstandsmitglieder, solange keine Neuwahl stattgefunden hat, aus ihrer Mitte jemanden bestimmen, der kommissarisch das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausübt.

Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die das Registriergericht oder das Finanzamt verlangt, zu beschließen.

Dem/der 1. Vorsitzenden obliegt insbesondere:

  • die Einberufung der Mitgliederversammlungen und der Ausschusssitzungen,
  • der Vorsitz in den Mitgliedsversammlungen und den Ausschusssitzungen,
  • die Unterrichtung der Mitgliederversammlung über alle wesentlichen Vereinsvorgänge.

Der/die Kassier/erin hat das Vereinsvermögen zu verwalten, insbesondere Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen. Er/Sie hat für die Einziehung der Beiträge zu sorgen und die Verbindlichkeiten zu begleichen. Er/Sie hat in dieser Funktion Einzelvertretungsberechtigung. Dem Ausschuss ist jährlich ein Abschluss vorzulegen.

§ 12 Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand sowie folgenden weiteren Ausschussmitgliedern:

  1. dem/der Sportwart/in
  2. dem/der Jugendleiter/in
  3. dem/der Technischen Leiter/in
  4. dem/der Referenten/in für Öffentlichkeitsarbeit
  5. dem/der Vergnügungswart/in
  6. dem/der Schriftführer/in.

 

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes zusätzliche Ausschussmitglieder wählen.
Die weiteren Ausschussmitglieder (a-f) werden von der Mitgliederversammlung ebenfalls auf 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, wird es durch Zuwahl durch die übrigen Ausschussmitglieder ersetzt.
Der/die Sportwart/in ist für die Durchführung aller sportlichen Veranstaltungen verantwortlich. Dies gilt gleichermaßen für den/die Jugendwart/in im Jugendbereich.
Dem/der Technischen Leiter/in obliegt die Überwachung und Instandhaltung der gesamten Vereinsanlage einschließlich der Geräte.
Der/die Referent/in für Öffentlichkeitsarbeiten ist für die geplante und umzusetzende Darstellung innerhalb und ausserhalb des Vereins zuständig.
Dem/der Vergnügungswart/in obliegt die Verantwortung für die Durchführung von Festen und Veranstaltungen des Vereins.
Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle über die Ausschusssitzungen und der Mitgliederversammlungen.
Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind vom/von der Schriftführer/in und vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
Der Ausschuss ist vom/von der 1. Vorsitzenden einzuberufen. Zu Sitzungen des Ausschusses können von diesem in besonderen Fällen auch andere Mitglieder mit beratender Stimme zugelassen oder mit Sonderaufgaben betraut werden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Jedes Ausschussmitglied hat nur eine Stimme. Ein vom Ausschuss legitimierter Stellvertreter erhält bei Abwesenheit des Ausschussmitgliedes dessen Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit hat der/die
1. Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende eine zusätzliche Stimme.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Enthaltungen zählen nicht.

§ 13 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal, in der Regel zu Beginn des Geschäftsjahres abgehalten. Sie ist vom/von der 1. Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntmachung der Tagesordnung durch schriftliche Einzelbenachrichtigung einzuberufen. Die Benachrichtigung kann auch durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Aichtal erfolgen. Die Tagesordnung hat zu enthalten:

  1. den Jahresbericht durch die/den 1. Vorsitzende/n,
  2. den Kassenbericht durch den/die Kassier/erin,
  3. den Bericht der Kassenprüfer/innen,
  4. die Berichte der Ausschussmitglieder,
  5. die Entlastungen,
  6. die Neuwahlen,
  7. die Genehmigung des Haushaltsplanes,
  8. die Beschlussfassung über Anträge.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Weitere Tagesordnungspunkte und Anträge dazu, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie schriftlich 6 Kalendertage vor der Versammlung bei dem einladenden Vorstandsmitglied eingereicht worden sind.
Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von besonderen Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind, können von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung zur Aufnahme in die Tagesordnung beschlossen werden. Der Zulassungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Anträge auf Abänderung der Satzung und Auflösung des Vereins können nicht als dringlich eingebracht werden, sondern müssen auf der Tagesordnung stehen.
Die Mitgliederversammlung hat die höchste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten.
Alle anderen Organe haben der Mitgliederversammlung Rechenschaft zu geben.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses,
  • die Wahl der Kassenprüfer/innen,
  • die Vornahme der Entlastungen,
  • die Beschlussfassung über Anträge,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
Stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder und alle aktiven und passiven Mitglieder, sofern sie den Mitgliedsbeitrag des Vorjahres bezahlt haben. Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr können das aktive, Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr auch das passive Wahlrecht ausüben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Nicht stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung als Zuhörer beizuwohnen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt. Dies gilt gleichfalls für die bei der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen. Ungültige Stimmen und Enthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl möglich. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Art der Abstimmung beschließen.
Steht jemand zur Wahl, der nicht anwesend ist, so muss von diesem eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegen.
Zu Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Vorausset-zung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

 

§ 14 Die ausserordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:

  • der/die 1. Vorsitzende die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,
  • die Einberufung von mindestens 1/4 der Mitglieder des Vereins mit Begründung schriftlich beim/bei der 1. Vorsitzenden beantragt wird,
  • die Einberufung von 3/4 der Mitglieder des Ausschusses schriftlich gegenüber dem/der 1. Vorsitzenden beantragt wird.

Die Einberufung hat binnen 2 Wochen ab Eingang des Antrages beim/bei der 1. Vorsitzenden durch ihn/sie bzw. nach dem Ausscheiden der/des 1. Vorsitzenden während der Amtszeit oder dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n zu erfolgen. Es gelten hierbei die Bestimmungen des § 13.

 

§ 15 Kassenprüfer/in

Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören dürfen.
Die Kassenprüfer/innen haben mindestens einmal jährlich die Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben zu prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Den Kassenprüfern/prüferinnen sind sämtliche zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Bücher zur Verfügung zu stellen.

§ 16 Vereinsordnungen

Zur Führung und Verwaltung des Vereins können vom Vorstand mit Zustimmung des Ausschusses Vereinsordnungen beschlossen werden und den Vereinsmitgliedern durch Aushang im Clubhaus bekannt gemacht werden. Die Beitrags- und Jugendordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der in § 5 genannten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.
Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Vereinszwecke bestellt die Mitgliederversamm-lung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Das nach Bezahlung der Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes an die Stadt Aichtal zur Verwendung unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung zu übertragen.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 04.02.2000 beschlossen und am 28.2.2013 geändert.
Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Satzungen außer Kraft.

Aichtal, den 28.2.2013